Zum 31.08.2012 gilt es Nachweise zu Erbringen ob der Newsletterempfänger seine Einwilligung zum Newslettererhalt gegeben hat. Also hab ich mich mal auf die Suche gemacht wo und ob ich das finde. Der Export der newsletter.csv brachte aber keine neue Erkenntnis. Wie weist man also die Zustimmung des Newsletterempfängers nach und womit? Gegebenenfalls müßte man ja die Datenbank entsprechend bereinigen. Michael
Hallo Michael, es muss ein Anmeldeverfahren für den Newsletter vorgesehen sein, dass die Anmeldung durch den späteren Empfänger nachweist. Für einen Onlineshop bietet sich hier das Prinzip des Double-Opt-In an. Der spätere Empfänger muss zweimal erklären, dass er die Zusendung wünscht. Die 2te Erklärung ist für den Nachweis entscheidend. Diese Funktion gehört zum Standardumfang von Shopware und ist für deine geschilderte Problemstellung ausreichend. Viele Grüße!
[quote=„André Schultewolter“]Hallo Michael, es muss ein Anmeldeverfahren für den Newsletter vorgesehen sein, dass die Anmeldung durch den späteren Empfänger nachweist. Für einen Onlineshop bietet sich hier das Prinzip des Double-Opt-In an. Der spätere Empfänger muss zweimal erklären, dass er die Zusendung wünscht. Die 2te Erklärung ist für den Nachweis entscheidend. Diese Funktion gehört zum Standardumfang von Shopware und ist für deine geschilderte Problemstellung ausreichend. Viele Grüße![/quote] Bei den aktuellen Newsletteranmeldungen via Shopwareshop geht es ja über Double-Opt-In. Frage: Wo und wie finde ich den Nachweis wann er sich angemeldet hat via Douber-Opt-In? Diesen Standardumfang von Shopware habe ich bsher noch nicht gefunden. Natürlich haben wir nach dem Domainumzug alle unsere Kunden via Newsletter informiert. Auch die sich nicht explezit angemeldet hatten. Die müßten ja jetzt rausgefiltert werden. MfG Michael
Hallo Michael, der Nachweis der Anmeldung ist hier nicht erforderlich sondern der Nachweis, dass eine Anmeldung nur via Double-Opt-In möglich ist. Beim Double-Opt-in Verfahren ist der Inhalt der 2ten Anmeldung, bzw die Bestätigung der 1ten Anmeldung, entscheidend. Allein mit dem Double-Opt-In Verfahren lässt sich nämlich nachweisen, dass der Adressat auch die erste Anmeldung vorgenommen hat. Viele Grüße