Hallo,
die Präsentation der Artikel im eigenen Webshop stellt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) kein rechtlich verbindliches Angebot dar, sondern eine sog. „invitatio ad offerendum“. Durch diese gibt der Unternehmer potenziellen Kunden die Möglichkeit, selbst ein bindendes Vertragsangebot abzugeben. Das geschieht durch Absendung der Bestellung.
Wir würden den Kaufabschluss gerne so ändern, dass wir als Verkäufer das “Angebot” des Kunden annehmen müssen.
Da wir u.a. Einzelstücke auf verschiedenen Plattformen verkaufen, möchten wir uns so absicher. Preisfehler können so auch unterbunden werden.
Hat jemand erfahrung mit dieser Art von Bestellung?
Gibt es einen Leitfaden mit dem wir die Kaufabwicklung umstellen können?
Wie verhält es sich bei der Zahlung mit Paypal, ist hier die invitatio ad offerendum überhaupt möglich?
Ich hoffe ihr habt einige Infos für uns.
Beste Grüße
Christian
Hier noch einige Infos zur “invitatio ad offerendum”:
Für einen wirksamen Vertrag sind aber zwei Vertragserklärungen notwendig. D.h. der Verkäufer muss seinerseits das Angebot des Kunden (in Form der Bestellung) annehmen. Erst dann ist ein Kaufvertrag in der Welt, der ihn verpflichtet, die Artikel auch zu liefern. Nimmt er das Angebot hingegen nicht an, kann er die Zusendung verweigern.
Im „elektronischen Geschäftsverkehr“ (z.B. dem Warenhandel über das Internet) muss zusätzlich beachtet werden, dass nicht jede Reaktion auf eine Bestellung eine Vertragsannahme darstellt. Denn Unternehmer sind gesetzlich verpflichtet, den Eingang des Vertragsangebotes gegenüber ihren Kunden zu bestätigen, um Mehrfachbestellungen zu vermeiden. Diese Zugangsbestätigung stellt aber (meist) noch keine Vertragsannahme dar. Erst wenn aus der Erklärung hervorgeht, dass der Händler das Angebot annehmen und die Ware zu den genannten Konditionen liefern will, stufen Richter derartige Schreiben als Annahmeerklärung ein.