Es gibt jetzt zumindest von der IT-Recht-Kanzlei Informationen, weshalb deren Einschätzung so ist, dass das Gewährleistungslabel nicht verlinkt sein darf:
IT-Recht Kanzlei21.09.2026, 21:22 Uhr
Spannungsverhältnis
Vielen Dank für Ihren Hinweis. Der scheinbare Widerspruch lässt sich zunächst durch die Begrifflichkeiten der Durchführungsverordnung erklären.
Die Verordnung unterscheidet durchgehend zwischen der „harmonisierten Mitteilung“ über das gesetzliche Gewährleistungsrecht und der „harmonisierten Kennzeichnung“ für die gewerbliche Haltbarkeitsgarantie.
Wenn es in Erwägungsgrund 14 heißt, dass bei Online-Fernabsatzverträgen „die Kennzeichnung“ in einem verschachtelten Format angezeigt werden kann, ist damit daher das GARAN-Label gemeint. Für die Gewährleistungsmitteilung enthält die Durchführungsverordnung eine entsprechende Erlaubnis gerade nicht.
Das zeigt sich auch in den Gestaltungsvorgaben der Anhänge: Anhang I schreibt für die online dargestellte Gewährleistungsmitteilung insbesondere die farbige Darstellung vor. Die Möglichkeit einer verschachtelten Darstellung ist dort nicht vorgesehen. Beim GARAN-Label wird diese Möglichkeit dagegen ausdrücklich geregelt.
Auch Art. 246a § 3 EGBGB führt aus unserer Sicht zu keinem anderen Ergebnis. Die Vorschrift betrifft Fernkommunikationsmittel, die ihrer Art nach nur begrenzten Raum oder begrenzte Zeit für die Darstellung der Verbraucherinformationen bieten. Ein gewöhnlicher Online-Shop wird nicht schon deshalb zu einem solchen Fernkommunikationsmittel, weil auf einer Produktseite nur begrenzt Platz zur Verfügung steht.
Hinzu kommt, dass für die Gewährleistungsmitteilung spezielle unionsrechtliche Vorgaben bestehen. Art. 22a Abs. 1 der Verbraucherrechterichtlinie verlangt bei Online-Benutzeroberflächen eine Darstellung „in hervorgehobener Weise“; die Durchführungsverordnung legt Gestaltung und Inhalt der hierfür vorgesehenen Mitteilung fest.
Für eine gewisse Verwirrung sorgen allerdings die später veröffentlichten Praxisleitlinien der EU-Kommission. Diese halten auch bei der Gewährleistungsmitteilung eine geschachtelte Darstellung über einen entsprechend bezeichneten Link für möglich.
Genau hier liegt die von uns beschriebene Diskrepanz: Die Durchführungsverordnung eröffnet die verschachtelte Darstellung ausdrücklich nur für die „Kennzeichnung“, also das GARAN-Label. Die späteren, rechtlich nicht verbindlichen Praxisleitlinien lassen sie dagegen auch für die „Mitteilung“ über das gesetzliche Gewährleistungsrecht zu.
Wir empfehlen deshalb weiterhin, die Gewährleistungsmitteilung unmittelbar als Grafik anzuzeigen.
Mit diesem Spannungsverhältnis zwischen Durchführungsverordnung und Kommissionsleitlinien haben wir uns hier ausführlich beschäftigt: Gewährleistungslabel ab 27.09.2026: Nun doch geschachtelte Anzeige zulässig?
Das hört sich für mich erst mal stimmig an, ich werde das Label daher zum Start als Grafik voll einbinden. Und dann mal abwarten, ob es noch von der EU weitere Infos im lauf der Zeit geben wird.