Geo-Verordnung zum 3.Dezember

Hallo liebes Forum,

 

kurze Frage: Am 3.12. tritt die neue Geo Verordnung in Kraft. Kunden im Ausland MUSS ich ab dem Datum die gleichen Zahlungsarten anbieten, wie Kunden im Inland.

Wir bieten Kauf auf Rechnung an, allerdings nur für Kunden in Deutschland. Das ist dann nicht mehr zulässig. Allerdings schafft man sich hier eine enorme Betrugsmöglichkeit, da Bonitätsprüfungen für Privatleute im Ausland schwierig, wenn nicht unmöglich und sehr teuer sind (ich denke da an Bulgarien, Portugal usw…). Inkasso kann man sich direkt sparen.

Wie löst ihr das Ganze? Auch Klarna und Paypal bieten den Rechnungskauf ja nur in DE und AT an, für alles andere ist man dann selbst verantworlich?

Beste Grüße

Hallo,

bei vorliegenden Sachgründen darf man die Auswahl einschränken. Eine nicht mögliche Bonitätsabfrage ist ein Sachgrund.

Aber wann ist eine Bonitätsprüfung nicht möglich? Es gibt sicher Tools, mit denen man für 10 Euro pro Abfrage auch eine Person in Bulgarien abfragen kann. Nur kann das ja wiederum kein Shopbetrieber bezahlen.

Naja, eine Bonitätsabfrage, deren Kosten den eigentlichen Umsatz oder Gewinn zu einen erheblichen Anteil auffressen, dürfte wohl ebenso als Sachgrund gelten.

Was ist erheblich? Damit dürften sich dann zukünftig eben wieder Gerichte beschäftigen.

Also bietet hier im Forum keiner Kauf auf Rechnung für ausländische Kunden an?

Erster Google Treffer -> https://verband-handel.org/wp-content/uploads/2018/09/Leitfaden\_Geoblocking\_05\_2018.pdf

  1. Unter welchen Umständen ist es erlaubt eine Zahlung auf Rechnung oder per Lastschrift für bestimmte Kunden abzulehnen?

Wenn Sie als Händler durch die Akzeptanz eines Kaufs auf Rechnung (durch einen ausländischen Käufer) einen neuen oder geänderten Vertrag mit einem Zahlungsauslösedienstleister schließen müssen, können Sie in diesem Fall jene Zahlungsmethode ablehnen (Erw. 32).

Darüber hinaus gilt Folgendes (Erw. 33 & Art. 5 Abs. 2): Hat ein Händler - z.B. bei einem Kauf auf Rechnung - keine andere Möglichkeit, das Kreditausfallrisiko zu verringern, insbesondere auch bei Schwierigkeiten bei der Beurteilung der Kreditwürdigkeit des Kunden, ist es dem Händler gestattet, die Lieferung der Ware so lange zurückzuhalten, bis er eine Bestätigung erhalten hat, dass der Zahlungsvorgang vom Kunden ordnungsgemäß eingeleitet wurde - sprich bis der Händler die Zahlung erhalten hat oder der Kunde beweisen kann, dass er die Zahlung (unwiderruflich) getätigt hat. De facto stellt dies eine Vorauszahlung dar.

Im Falle einer Zahlung per Lastschrift können Händler alternativ sogar explizit eine Zahlung per Vorkasse verlangen bevor die Ware verschickt wird. Eine unterschiedliche Behandlung von Kunden innerhalb des EWR in Bezug auf die Zahlungsmittel muss sich immer auf objektive und hinreichend gerechtfertigte Gründe stützen, wie z.B. die (Un)Möglichkeit des Händlers die Kreditwürdigkeit eines Kunden in einem bestimmten Land, in dem der Händler vielleicht nicht aktiv ist, abschließend beurteilen zu können. Eine voreingestellte IBAN-Diskriminierung (z.B. durch Voreinstellung des IBAN-Feldes mit den führenden Ziffern DE) ist allerdings nicht möglich, es muss stets eine individuelle Prüfung erfolgen, die dann aber zur Ablehnung des Zahlungsmittels führen kann