Hi,
unten einmal unverbindlich meine persönlichen Ansichten. Für verbindliche Auskünfte musst Du einen Anwalt oder einen der Dienstleister für diese Themen befragen. Denk an die besonderen Einschränkungen für den Onlinehandel! Und denk daran, dass Du nicht einfach ins Ausland liefern kannst - die Angaben müssen teilweise in der Sprache des Lieferlandes vorliegen. Evtl. lässt Du dich wirklich besser beraten, wenn Du dich nicht einarbeiten möchtest.
Der Helpdesk ist extra als nationale Anlaufstelle eingerichtet bei der EU findest Du die Anschriften der Helpdesks anderer Länder.
@brettvormkopp schrieb:
Wie ist der Onlineverkauf als „Werbung“ §48 (1) zu verstehen?
Du bietest das Produkt zum Kauf an und damit bewirbst Du es. Das ist auch die Auffassung der Aufsichtsbehörde.
- §48 (2) in wie weit ist „muss die auf dem Kennzeichnungsetikett angegebene(n) Gefahreneigenschaft(en) nennen“ gemeint? Text, Icon-Bild, beides?
GHS-Piktogramme, Signalwort, H-,P-, EUH-Sätze ; Signalwort immer das des „gefährlichsten“ Piktogramms und nicht kummulativ alle Signalwörter.
Also Grundpreise musst Du, meiner Ansicht nach, überall anzeigen wo Du das Produkt zum Kauf anbietest. Schau dir die Preisangabenverodnung an. Damit auch in der EK. Bei der CLP-Kennzeichnung reicht - wieder meiner Ansicht nach - die Artikeldetailseite aus. Man muss wenigstens ein Mal im Kaufprozeß an den Gefahrenhinweisen vorbeikommen. Eine Einblendung per Drop/Down/Accordion etc. halte ich nicht unbedingt für ausreichend. Falls Du Gemische verkaufst, hast Du teilweise mehrere Piktogramme und eine lange Liste an H-, P- Sätzen. Ich würde das in die Artikelbeschreibung packen.
Dann sind die Übersetzungen in andere Sprachen vorgeschrieben und ich würde mich nicht darauf verlassen, dass dies von einem Pluginhersteller alles zeitnah aktualisiert wird. Wie soll der das finanziell bewerkstelligen? Auch meldest Du als Händler die Waren in der Regel nicht bei dem Register an, sondern übernimmst die Angaben der Hersteller und auch deren Sicherheitsdatenblatt. Dann bist Du mit einer Eigenlösung wesentlich flexibler. Und das ist alles schon häßlich genug, wenn Du den ganzen Herstellern mit der Aktualisierung der Hersteller-Datenblättern bei dir im Shop hinterherrennen musst oder unterschiedliche Einstufungen auf Verpackung und Sicherheitsdatenblatt bekommst. Da würde ich mir wenigstens die absolute Freihet belassen die Angaben im Shop frei formatieren und editieren zu können.
- Kann der CLP Hinweis als Artikelbild (zweiten Ranges) eingebunden werden? Oder muss der in der Artikelbeschreibung stehen?
Kommt auf die Auffassung der Marktaufsicht an, wenn dich jemand anschwärzt. Bilder dürfte gehen, du siehst die ja direkt im Thumbnail. Aber die Sicherheitshinweise sind vielleicht nicht immer lesbar und auch zu lang, um auf ein Bild zu passen.
Der Kunde muss es halt sehen können und ich würde es nicht hinter weiteren „Klickaktionen verstecken“. Ich habe Kunden, deren Gemische haben viel zu viele Sichherheitshinweise, um die dort noch unterbringen zu können.
- weitere Frage, in einem Shop verkaufe ich keine Chemikalie, aber ein explodieren Stoff (habe Handelszulassung) . Fällt das auch unter CLP? Weil meine Konkurrenz hat dort ebenfalls schon diese Schilder. Und vom Amt bekomme ich keine Infos. Da kann man mit besagter Wand reden.
GHS-01 ist die Bombe und es ist doch ein Gefahrstoff.