AGB Checkbox in Datenbank

Für einen Rechtsstreit wird aktuell der Nachweis gefordert, dass der Kunde die AGB wirklich akzeptiert hat. Soweit ich das sehe speicher Shopware diese Information aber garnicht in der Datenbank ab?

Natürlich wurden im Shop die AGB abgefragt, das dies so eingestellt ist. Das reicht dem Gericht nur leider nicht als Beleg.

Hatte jemand schon mal das Problem oder weiß, wo sich diese Information versteckt?

Nein, es gibt kein Protokoll darüber, ob oder dass jmd. die AGB akzeptiert hat. Da es allerdings ein Pflichtfeld ist, ist eine Bestellung überhaupt nicht möglich ohne dass die AGB akzeptiert wurden. Somit müsste eine Bestellung eigentlich Beleg genug sein. Ärgerlich…

Viele Grüße

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Erstes ist es ja derzeit wirklich Pflicht in Shopware zu bestätigen und zweitens ist es rein rechtlich nicht notwendig die AGBs bei der Bestellung bestätigen zu lassen: Warum im Netz Checkboxen für AGB und Datenschutz überflüssig sind | heise online (kleiner Hinweis an Shopware dies zu überdenken und ggf. zu ändern)

Wie willst du vor Gericht nachweisen, dass der Gerichtsstandort aus den AGB rechtwirksam ist, wenn es keine Dokumentation gibt und der Käufer dreist behauptet, dass er keinen Hinweis auf AGB gesehen hat und auch keinen Haken gesetzt hat.

Wir alle wissen, dass es non-sense ist, aber wir alle wissen auch das Gerichte handfeste beweise brauchen. Zu sagen, dass es in der Regel so ist, ist kein Beweis :wink:

Ein Haken in der Datenbank jedoch ist durch aus ein Beweis der hilft.

Heise beschreibt es doch eindeutig:

Das deutsche Recht trifft zur Frage der Ankreuzfelder eine eindeutige Regelung: Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch muss ein Unternehmen lediglich einen ausdrücklichen Hinweis auf die AGB erteilen und den Nutzerinnen und Nutzern erlauben, deren Wortlaut zur Kenntnis zu nehmen – in der Praxis geschieht das durch einen kurzen Satz mit einem Link. Durch den Klick auf die Schaltfläche zum Vertragsschluss unter dem Hinweis erklären die Anwender dann ihr Einverständnis mit den AGB, die auf diese Weise rechtswirksam vereinbart werden. Juristisch spricht man von einem „konkludenten“ Einverständnis (ein Ankreuzfeld wäre dagegen ausdrückliches Einverständnis, welches nach dem Gesetz eben nicht erforderlich ist).

Natürlich. Nun sagt der Kunde da stand nichts von AGB und es gab keinen Link. Und nun? Man ist in der Beweislast, dass dem doch so ist als Kläger. In dem Fall dann der Verkäufer und der Nachweis ist nicht zu erbringen, da es keine Dokumentation in Shopware gibt.

Nachweisbar wäre bestenfalls, dass eine E-Mail an den Kunden zur Bestellbestätigung rausgegangen ist in der die AGB als PDF drin waren, aber damit hat er vor der Bestellung dennoch keine Kentniss gehabt, weil es stand natürlich nichts über die AGB drin :wink:

Mal ne blöde Frage: Lohnt sich denn der Aufwand in Relation zum Bestellwert?

Ne andere Option:
Gibt es ein Backup vom Bestellzeitraum? Dann könnte man sich vom Hoster ein bestätigtes Backup geben lasen und über den Quellcode kann man eindeutig nachweisen, dass eine Checkbox angezeigt wurde.

Oder 1-2 andere Besteller aus dem Zeitraum fragen, ob sie sich erinnern und bestätigen können, dass eine Checkbox angezeigt wurde. Irgendwann sollte dann auch mal der Richter überzeugt sein.

Wir betreiben schon sehr lange Onlinehandel im B2B und B2C Bereich und es hat sich noch nie ein Kunde beschwert, dass diese die AGBs nicht einsehen konnte, genervt war, dass dieser die AGBs bestätigen musste, auch mit Anwalt diesbezüglich wurde uns noch nie gedroht.

Das Thema ist vielleicht doch eher kleiner.

Es lohnt sich bei einem Gesamtstreitwert von ~ 6k. Wobei der Gerichtsstandort nicht Kriegsentscheidend ist jedoch mit durch aus respektablen weiteren Kosten verbunden wäre. Eine Reise durch Deutschland kostet. Und wenn es vor das Berufungsgericht geht, dann zwei Mal mindestens. Der Passus ist nicht Grundlos in den AGB verankert.

Könnte ja sein, dass die AGB nur bei seine Bestellung nicht zu sehen waren :smiling_face_with_tear:
Wenn man erst mit dem Lügen anfängt …

Aber dieses Praxisbeispiel zeigt durch aus, dass es wichtig ist eine Checkbox zu haben und das diese in der DB dokumentiert wird.

ja, eh, und wenn Du es ihm bewiesen hast, sagt: er hat es nicht gesehen, weil es eben doch nicht da war bei IHM.

Und wenn man das zu 100% beweisen könnte würde er wieder etwas anderes erfinden, dass es zb. auf seinem Device nicht da war. SW5 ist so ausgereift, da dürfte das wohl wem aufgefallen sein.

Das muss zum Anwalt, da kann man nicht klein beigeben, außer man hat zu viel Geld.