Ich war mir recht sicher, dass hier heute Morgen noch ein weiterer Kommentar stand bzgl. wer wohl alles einen Auftragsverarbeitungsvertrag braucht oder nicht…
Wir der Name schon sagt, benötigt man den Vertrag, wenn jemand in unserem Auftrag die Daten „verarbeitet“, erklärt sich logisch mit Callcenter, Newsletterdienst usw.
Rein von der Logik her ist das für mich was ganz anderes, als geannte Beispiele wie Reinigungskräfte die unautorisiert/zufällig Einblick nehmen könnten, Hoster oder IT-Service die zwar theoretisch die Möglichkeit des Zugriffes hätten, aber nicht beauftragt sind, die Daten irgendwie zu verarbeiten.
Hier spielt dann wohl eher das Verarbeitungsverzeichnis sowie die Erklärung des Unternehmers eine Rolle, wie dieser die Daten vor den unautorisierten Zugriffen schützt.
Wie gesagt - meine Logik. Deckt sich allerdings mit der Erklärung der IT-Recht-Kanzlei, wobei hier beim Hoster nur das reine Hosting genannt wird. Gibt es weitergehende Dienste, ist der ADV auch notwendig. Etwas schwer ist zu erkennen, wo an dieser Stelle „weitergehend“ anfängt. Emailpostfächer z.B.?
Aber so gibt es zwischen der Ansicht genannter Kanzlei und der des Händlerbundes in diesem und einem weiteren Punkt völlig gegensätzliche Einschätzungen.
Der weitere Punkt ist die Dokumentation des Optin. Lt. IT-Recht zwingend erforderlich, lt. Händlerbund genügt das Vorhandensein einer Checkbox.
Was mir aber völlig unklar ist, ist der Auftragsdatenverarbeitungsvertrag mit google analytics. 2011 habe ich das schriftlich mit denen per Post gemacht, also hingeschickt und unterschrieben zurück bekommen. Da ist ja sicherlich ein neuer erforderlich. Per Email gab es Hinweise auf neue Einstellungsmöglichkeiten im Account, aber irgendwie nichts was nach ADVV aussieht. Da die IP nur gekürzt erfasst wird, frage ich mich, ob man das überhaupt braucht. Ist ja keiner Person zuzuordnen.