Barrierefreiheit Shopware 6.6

Da fragt man sich halt, ab wann man abgemahnt wird und ab wann man Bußgeld blechen muss ..

Ich kann mir für diesmal nicht vorstellen, dass allzu viele Abmahner unterwegs sind. Denn es erfordert schon mal Recherche - also Arbeit - um nicht fälschlicherweise Firmen abzumahnen, die als Kleinunternehmen nicht gezwungen sind, diese Regeln anzuwenden.

Laut anwaltlicher Aussage dürften die Aufsichtsbehörden zumindest am Anfang zufrieden sein, wenn man nachweisen kann, dass man das Thema überhaupt aktiv auf der Agenda hat. Die dürften für Jahre genug mit jenen zu tun haben, an denen das Thema komplett vorbei ging.

Ähnlich war es doch bei der DSGVO auch.

Selbst beim Standart-Theme hab ich noch Aria Fehler in der Anzeige.

Bzgl. der Abmahnungen denke ich, werden viele (hoffentlich) noch die Füsse stillhalten, da bestimmt genau die gleichen Probleme haben und ich zumindest gleich die Gegenabmahnung anstreben würde :smiley:

Das stimmt so pauschal nicht. Das Gesetz ist sehr komplex. Hier bei IT-Recht Kanzlei München wird das gut erklärt:
Barrierefreiheit von Online-Shops

Kleinunternehmer (und das sind alle bis 2 Mio. EUR Umsatz pro Jahr und 10 Vollzeitangestellte) sind bei Online-Shops als „E-Commerce-Dienstleistung“ befreit von der Barrierefreiheit - zu unterscheiden von Produkten, die über den Shop angeboten werden, ich zitiere:

" Barrierefreiheit des Shops vs. Barrierefreiheit von Produkten

Wichtig: Die Entbindung der Kleinstunternehmer von der Pflicht, den eigenen Online-Shop barrierefrei zu gestalten, befreit sie nicht davon, die (physische/technische) Barrierefreiheit bestimmter vom BFSG erfasster Produkte sicherzustellen, die über den Shop angeboten werden.

Aufgrund des Kleinstunternehmerprivilegs entfällt nur die Pflicht, den eigenen Shop als sog. „Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr“ selbst barrierefrei auszugestalten.

Sofern über den Shops aber eines oder mehrere der folgenden, von § 1 Abs. 2 BFSG ausdrücklich erfasste Produkte angeboten werden, müssen diese trotzdem weiterhin selbst physisch/technisch/bedienungsbezogen barrierefrei sein:

  • Hardwaresysteme für Universalrechner für Verbraucher einschließlich der für diese Hardwaresysteme bestimmte Betriebssysteme
  • Zahlungsterminals und zu diesen gehörige Hardware und Software
  • Geldautomaten
  • Fahrausweisautomaten
  • Check-in-Automaten
  • interaktive Selbstbedienungsterminals zur Bereitstellung von Informationen
  • Verbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungsumfang, die für Telekommunikationsdienste verwendet werden
  • Verbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungsumfang, die für den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten verwendet werden
  • E-Book-Lesegeräte"

Und dazu kommt noch der Aspekt mit der Frist 28.6.2025, d. h. wenn man keine wesentlichen Änderungen an den Systemen danach vornimmt, gilt das auch als Ausnahme. Aber nicht für die Produkte, die unter das Barrierefreiheitsgesetz fallen. Wer sich das wieder ausgedacht hat…

Insbesondere viele Kleinunternehmer dürften damit von der Umsetzung der Barrierefreiheitsanforderungen für die eigenen Shop-Präsenzen grundsätzlich befreit sein.

Zu beachten ist: möglich Befreiungen dies umzusetzen bezieht sich nur auf B2B. Sofern man an Verbraucher (B2C) liefert muss man es umsetzen, auch wenn man wenig Umsatz macht.

Also lieber umsetzen. Ist auch ein Ranking-Faktor.

Das ist falsch. Bitte den Text lesen von IT-Recht-Kanzlei. Kleinstunternehmer sind auch im B2C-Bereich befreit, sofern sie nicht die besonderen Produkte laut Gesetz verkaufen. Vielmehr gilt das Gesetz gar nicht für B2B-Shops!