Danke für die Ergänzung.
Das Auffinden von Fehlern ist nun wahrscheinlich meine Stärke nicht (normalerweise sollte man auch meinen, dass Menschen Sinnvolleres mit ihrer Zeit anfangen können), aber auf die Schnelle ist vielleicht das Impressum diskussionswürdig. Gem § 5 Abs. 1 TMG muss das Impressum „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar“ sein
Der Link ist am Seitenende platziert und Schriftgröße und -farbe sind alles andere als optimal erkennbar. Müsste aber ein Gericht entscheiden, ob das noch in Ordnung ist oder nicht.
Zu Beweiszwecken ein Foto (damit es nicht einfach korrigiert wird - das ist Originalgröße und Farbe):
Zwar fehlt das Impressum auf der Eingangsseite komplett: Meissner & Meissner Anwaltskanzlei
Aber laut BGH sind zwei Klicks zum Zugriff ausreichend, so dass diese Umsetzung wohl passen dürfte.
Edit:
Sofern der Fotograf Thilo Brunner eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer hat, würde diese im Impressum fehlen: Impressum |
Kann aber sehr gut sein, dass er schlicht keine hat - müsste man klären.
Auch felt auf der Seite des Fotografen eine Datenschutzerklärung. Da es die Möglichkeit einer Kontaktaufnahme gibt, könnte diese Pflicht sein. Auch wird die JS-Bibliothek plusone.js eingebunden. Ich konnte keine sichtbare Einbindung von Google Diensten finden, aber sofern Informationen an Google geleitet werden, könnte auch hieraus eine Datenschutzerklärung notwendig sein.