Hallo Community, ich möchte nicht noch einen ewig langen Thread öffnen in dem das Für und Wieder der Berechnungsmethode erörtert und verurteilt wird. Meine Frage ist: ist das so zulässig und vielleicht nur ein Schönheitsfehler? Worum geht es: Shopware berechnet (nach meinem Kenntnisstand) die MwSt pro Rechnungsposition einzeln und rundet diese (man kann / könnte sie ja zu jeder Position auf der Rechnung so ausgeben). Die Summe dieser einzeln gerundeten Werte ergibt eine Abweichung zu einem aus der Summe der Nettobeträge errechneten Wert. Beispiel: Pos Netto MwSt 19% 1 4,50€ 0,855 = 0,86€ 2 4,50€ 0,855 = 0,86€ .. 10 4,50€ 0,855 = 0,86€ Summe netto = 45,00€ errechnete MwSt aus Netto = 8,55€ Summe MwSt aus Positionen = 8,60€ (5 Cent Abweichung)
Das ist so und wird sich wegen des hohen Programmieraufwands auch erst mal nicht ändern – bitte keine Bemerkungen darüber ablassen (außer ich liege falsch) – Danke! Würde man nun einem Kunden für jede Rechnungsposition eine extra Rechnung ausstellen käme am Ende genau diese Situation auch raus – er würde die MwSt jeder Rechnungsposition einzeln gerundet zahlen. Ist also das Ganze nur ein Schönheitsfehler und zulässig? Hat jemand von Euch diesbezüglich Erfahrungen mit dem Finanzamt gesammelt? Gibt es hierzu Stellungnahmen / Rechtsprechungen / Ausführungsbestimmungen einer Finanzbehörde? Vielen Dank für Eure Hilfe!
Ich antworte mal selbst mit meinen aktuellen Recherche-Ergebnissen. Meine Nachfrage bei unserem Steuerberater, sowie im Finanzamt ergab ähnliche Antworten: 1. Der ausgewiesene Betrag wird geschuldet bzw. kann vom Shop-Kunden bei seinem FA geltend gemacht werden - dadurch ergibt sich eine Nullsumme. Rechen- oder Rundungsfehler interessieren das FA nicht wirklich. 2. Ob die MwSt aus den Einzelpositionen errechnet und gerundet wird oder aus der Endsumme ist nicht relevant. Beide Verfahren sind zulässig - sie müssen nur nachvollziehbar sein und dürfen nicht vermischt werden. Eine „Rechtsverbindliche Auskunft“ des FA ist jedoch kostenpflichtig und wurde von mir bisher noch nicht beantragt. In unserem speziellen Fall eines B2B-Shops ist es dem Shop-Kunden tatsächlich wegen der USt.-Abzugsberechtigung beider Vertragsparteien egal was als USt. auswgewiesen ist - er bekommt das vom FA zurück, was er an den Shopbetreiber laut Rechnung zahlt.