Hallo Zusammen,
an sich darf ja nichts großartig vom Kunden im Shop durch diverse Importierungsprogramme gespeichert werden.
Allerdings benötigt der Steuerberater bzw. bei einer Prüfung das Finanzamt die Rechnungen als Beleg für den Zahlungsvekehr, egal ob als PDF oder ein anderes Verarbeitungsformat.
Fällt das unter den Passus für die Verarbeitung notwendigen Daten, selbst wenn der Kunde die Löschung seiner Daten anordnet?
Viele Grüße
Stanley
@Stanley schrieb:
Hallo Zusammen,
an sich darf ja nichts großartig vom Kunden im Shop durch diverse Importierungsprogramme gespeichert werden.
Allerdings benötigt der Steuerberater bzw. bei einer Prüfung das Finanzamt die Rechnungen als Beleg für den Zahlungsvekehr, egal ob als PDF oder ein anderes Verarbeitungsformat.
Fällt das unter den Passus für die Verarbeitung notwendigen Daten, selbst wenn der Kunde die Löschung seiner Daten anordnet?
Viele Grüße
Stanley
Du hast eine Aufbewahrungspflicht von 10 Jahren - also selbst wenn der Kunde eine Löschung fordert, musst du die entsprechenden Belege behalten. Wenn du ein Programm zur DAV nutzt gib dies einfach in deinen DatenschutzBest. an - per Zauberhand lassen sich die Daten ja nicht übetragen.
m.M.n fällt das unter Notwendigkeit
Ich habe eine Liste von Auftragsverarbeitern - dort ist auch mein BUHA System eingetragen (hast du ja auch unter -> Datenverarbeitung zur Bestellabwicklung). Mache mir da keine Sorgen.