Das ist ja der Witz, im Impressum reicht es nicht mehr. Wir haben von unserer Rechtsvertretung eine entsprechende E-Mail erhalten, ich zitiere: "Das Gesetz verlangt, dass „Unternehmer auf ihren Websites einen Link zur OS-Plattform einstellen. Dieser Link muss für Verbraucher leicht zugänglich sein.“
Das Gericht äußerte sich zum Zweck des Gesetzes folgendermaßen: „Zweck der Verpflichtung, die Kenntnis von dem Bestehen der OS-Plattform bei möglichst vielen Verbrauchern zu verbreiten ,…denn ohne weit verbreitete Verweise bleibt die OS-Plattform wenig bekannt; dadurch wird deren dem Interesse der Verbraucher dienende Funktion, die Online-Streitbeilegung zu fördern, beeinträchtigt.“
Aus diesen Urteilsbegründungen lassen sich also zwei Schlüsse ziehen:
- Der Link auf die OS-Plattform muss aktiv (=klickbar) sein,
- Der Link auf die OS-Plattform muss leicht auffindbar sein, „um damit die Kenntnis von dem Bestehen der OS-Plattform bei möglichst vielen Verbrauchern zu verbreiten“
Die Bedeutung von „leicht zugänglich“ ist also nicht nur „leicht klickbar“, sondern „leicht auffindbar“ und nicht versteckt.
Fazit: Wenn Sie ab sofort keinen aktiven Link auf die OS-Plattform in Ihrem Shop gesetzt haben und diesen zusätzlich z.B. in bzw. unter Ihrem Impressum versteckt haben, verstoßen Sie gegen die gesetzliche Pflicht, den Bekanntheitsgrad der OS-Plattform zu steigern und werden abgemahnt."
Gruß