Kontaktformular

Danke für den Link Kulli.

Nun, auch ich bin keine Jurist, aber ich versuche dennoch mal eine Zusammenfassung zu machen.

Im Urteil vom 11.03.2016 Oberlandesgericht Köln 6 U 121/15 ging es darum:

Eine Unterrichtung über Art, Umfang und Zweck der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten fand sich weder auf der Seite des Kontaktformulars noch an anderer Stelle der Webseite der Antragsgegnerin (Bl. 8 -10 d.A.). Ebenso fehlte ein Hinweis auf die jederzeitige Widerrufsmöglichkeit der Einwilligung mit Wirkung für die Zukunft.

Quelle: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/koeln/j2016/6\_U\_121\_15\_Urteil\_20160311.html

Jetzt habe ich mich mal umgeschaut, wie die Fazite diverse Seiten ausfallen, die sich mit diesem Thema beschäftigt haben:

  1. Quelle: Kontaktformular ohne Datenschutzerklärung kann abgemahnt werden
    Autor: Rechtsanwalt Martin Rätze

Fazit

Jeder, der Daten der Besucher seiner Website erhebt, verarbeitet und nutzt, muss den Besucher darüber ausführlich in einer Datenschutzerklärung informieren.

 

  1. Quelle: OLG Köln: Fehlende Datenschutzerklärung kann abgemahnt werden - Rechtsanwaltskanzlei Hiddemann | Rechtsanwaltskanzlei Hiddemann
    Autor: Rechtsanwältin Nina Hiddemann

Fazit : Jeder Diensteanbieter, der Telemedien zur Nutzung vorhält (also auch der Anbieter eines eigenen Webauftrittes) muss vor der Nutzung über die Verwendung der Daten informieren. Tut er dies nicht, kann er wegen eines wettbewerbsrechtlichen Verstoßes im Sinne des UWG / TMG berechtigt abgemahnt werden.

 

  1. Quelle: Big Brother is watching you: Checkliste für die Datenschutzerklärung (Händlerbund)
    Autor: Rechtsanwältin Yvonne Bachmann

Nun zur Praxis:

  1. Kontaktformulare

Bei der Nutzung eines Kontaktformulars erhebt der Webseitenbetreiber personenbezogene Daten (z.B. E-Mail-Adresse). Was passiert mit der gespeicherten E-Mail-Adresse? Werden die Daten anschließend gelöscht? Sagen Sie es dem Webseitenbesucher (Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 11.03.2016, Az.: 6 U 121/15).

 und

Unsere Empfehlung:

Um Kunden umfassend zu informieren, sollten die Hinweise mindestens diese Fragen beant­worten: Welche Daten erfasst der Anbieter? Wie werden sie erhoben? Wofür nutzt er sie? Welche Rechte hat der Kunde? Dass hierüber belehrt werden muss, sollte jedem klar sein.

 

Bei diesen drei Quellen gab es als Fazit zum Thema immer die Empfehlung umfassend zu informieren. Dabei habe ich nicht lesen können, dass dort darüberhinaus ein Kontaktformular weiter angepasst werden muss.

 

Anders jedoch bei

  1. Quelle: Online-Kontaktformulare: Erforderlichkeit und Ausgestaltung von datenschutzrechtlicher Nutzereinwilligung
    Autor: Phil Salewski,  jur. Mitarbeiter

Neben der Eindeutigkeit einer willentlichen Entscheidung, die am besten durch eine Opt-In-Checkbox sicherzustellen ist, hat der Seitenbetreiber auch die technische Protokollierung, die jederzeitige Abrufbarkeit und die Widerruflichkeit der Einwilligung sicherzustellen. Gleichsam muss er im Rahmen der Einwilligungserklärung eindeutig und verständlich auf die Zweckbestimmung der Datenverwertung informieren und den Nutzer vor der Erklärungsabgabe auf die Widerruflichkeit und deren Rechtsfolgen hinweisen.

Jedoch ist zu beachten:

Im Bereich der elektronischen Kontaktformulare auf Websites wird eine elektronisch eingeholte Einwilligung nur dann wirksam, wenn

der Nutzer seine Einwilligung bewusst und eindeutig erteilt hat und

die Einwilligung protokolliert wird und

der Nutzer den Inhalt der Einwilligung jederzeit abrufen kann und

der Nutzer die Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen kann

Eine besondere Voraussetzung für die wirksame elektronische Erteilung von Einwilligungen wird darüber hinaus durch §13 Abs. 3 vorgegeben. Hiernach muss der Seitenbetreiber den Nutzer vor der Erteilung der Einwilligung zwingend auf das Recht hinweisen, seine Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen zu können.

Fehlt es an der Umsetzung dieser Informationspflicht, so kann zum einen die Einwilligung unwirksam werden mit der Folge, dass die Datennutzung unzulässig wird. Zum anderen aber kann diese Hinweispflichtverletzung nach heute überwiegender Auffassung wettbewerbsrechtlich geahndet und mit Abmahnungen bedacht werden.

 

Meine Meinung:
Offensichtlich gibt es hier mal wieder verschiedene Empfehlungen. Das ist nicht überraschend.

Gut finde ich, dass Kulli das Thema angestoßen hat.

 

Viele Grüße