Holzterra.de stellt sich vor.

Ja, darüber kann man jetzt unendlich diskutieren, aber Du hättest das hier fett markieren sollen: * Der Hinweis ist in unmittelbarer Nähe des Endpreises anzugeben. * Ein allgemeiner, für alle Angebote geltender Hinweis (etwa in der Kopfzeile einer Website), reicht nicht aus. * Ein alleiniger Hinweis in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist nicht ausreichend. * Es reicht aus, wenn hinter dem jeweilig genannten Einzelpreis im Internet ein hochgestelltes Sternchen angebracht wird, welches auf die notwendigen Informationen verweist. Gerade aber hierbei ist das Erfordernis der guten „Wahrnehmbarkeit und Deutlichkeit” durch die PAngV (vgl. § 1 IV PAngV) besonderer Beachtung zu schenken. * Es ist nicht zulässig neben den Online-Warenangeboten einen Link mit der Bezeichnung „Details” zu platzieren, der wiederum auf den Hinweis verweist. * Der Verbraucher muss zwingend vor Einleitung des Bestellvorgangs auf den Hinweis aufmerksam gemacht werden.